Mitstörerhaftung

Udo Vetter verweist in seinem Blog einmal wieder auf ein Urteil zur (Mit)störerhaftung.

Wieder zeigt sich, dass es DIE alleinige Haftung für den Anschlusshaber nicht zwangsläufig gibt und diese neben ein paar grundsätzlichen Dingen wohl auch von der Laune der Richter abhängig ist. In diesem Fall scheint es gut ausgegangen zu sein, für den Beklagten — Leider ist das nicht in jedem Fall so.

Hier sollte das Parlament endlich einmal Klarheit schaffen.

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